§1. Allgemeines – Geltungsbereich
Alle gegenwärtigen sowie zukünftigen Bestellungen der Windhager HandelsgesmbH, FN 63036a, A-5303 Thalgau, Industriestrasse 2, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Unsere Einkaufsbedingungen gelten längstens durch Lieferung der Ware vom Lieferanten als vollinhaltlich genehmigt und sind damit für den Lieferanten verbindlich. Wir behalten uns vor, diese Einkaufsbedingungen inhaltlich abzuändern oder zu ergänzen. Widersprechende oder abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten sowie abweichende Auftragsbestäti-gungen sind für uns nicht verbindlich. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen aus welchem Grund immer nachträglich unwirksam werden oder unwirksam sein, so werden dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen sowie der darauf aufbauenden Lieferverträge nicht beeinträchtigt. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen unserer Bestellungen bzw. unserer Bedingungen bedürfen zu deren Geltung der Schriftlichkeit und unserer firmenmäßigen Unterfertigung.
§2. Angebote, Auftragserteilung, Bestellungen
Der Lieferant ist an seine Angebote vier Wochen nach Absendung an uns gebunden. Mündliche und fernmündliche Absprachen sind im Zweifel nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Der Lieferant wird die Bestellung und – soweit übergeben – Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten oder Unvollständigkeit überprüfen und uns umgehend über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung informieren. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie hergestellten Mustern behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden: Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind diese Unterlagen und Daten unaufgefordert zurückzustellen, Kopien sind zu vernichten, soweit deren Aufbewahrung nicht im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen der üblichen Datensicherung erfolgt. Dritten gegenüber sind sie für die Dauer von 3 Jahren ab Beendigung des Bestellvorganges – mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen – geheim zu halten, wenn und soweit nicht das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Sind bestellte Waren oder Verpackungen nach unseren besonderen Vorgaben herzustellen, so darf die Produktion erst durchgeführt werden, wenn wir die vereinbarten Auswahlmuster geprüft und schriftlich genehmigt haben. Die Muster stellt der Lieferant auf eigene Kosten her und stellt sie uns frei Haus zur Verfügung. Alle Änderungen am Lieferbestand, der Konstruktion, Verpackung, Technik oder Rezeptur gegenüber dem Standard oder Stand der Technik, der bei Vertragsschluss zugrunde lag, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, andernfalls wir die Abnahme der gelieferten Ware verweigern können. Sämtliche Bestellungen sind für uns nur rechtsverbindlich, wenn Sie auf unseren Geschäftspapieren (Bestellformularen) ausgefertigt und ordnungsgemäß firmenmäßig unterzeichnet sind. Die Übermittlung dieser Bestellformulare kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen. Änderungen unserer Bestellungen, sowie Abweichungen von den Einkaufsbedingungen im Einzelfall sind nur mit unserer schriftlichen firmenmäßigen Bestätigung gültig und wirksam. Sämtliche Mehrkosten und Spesen, die durch eine eigenmächtige faktische Änderung der Bestellung oder dieser Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
§3. Auftragsbestätigung
Unsere Aufträge und Bestellungen sind vom Lieferanten unverzüglich, längstens binnen 3 Kalendertagen, schriftlich zu bestätigen, andernfalls wir an die Bestellung nicht mehr gebunden sind. Von der Bestellung abweichende Bestell- oder Auftragsbestätigungen werden mangels schriftlicher Genehmigung durch uns nicht anerkannt und führen zu keiner Änderung der ursprünglichen Bestellung.
§4. Lieferzeit, Pönale
Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum unserer Bestellung zu laufen, die mit uns vereinbarten Liefertermine und Lieferzeiten sind unter allen Umständen einzuhalten. Stellt der Lieferant fest, dass ihm eine gänzliche Lieferung oder Leistung nicht möglich ist, hat er unverzüglich Gründe zu nennen und die Festsetzung einer neuen Lieferzeit bei uns zu beantragen. Schäden, die aus einer verspäteten Anzeige des Lieferanten entstehen, hat er zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzugs bleiben hiervon unberührt: Die Nichteinhaltung der Lieferzeiten oder Liefertermine, aus welchen Gründen immer, berechtigt uns, auch bei Teillieferungen, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder auf Erfüllung zu bestehen und Schadenersatz wegen Verspätung zu verlangen, ohne dass wir den Lieferanten in Verzug setzen oder eine Nachfrist gewähren müssen. Zur Annahme von Teillieferungen sind wir nicht verpflichtet. Unabhängig hievon sind wir berechtigt, vom Lieferant ab dem Zeitpunkt des Eintritts des objektiven Lieferverzugs eine verschuldensunabhängige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von 1,0 % des Nettobestellwertes pro Bestellung und pro Kalendertag, insgesamt jedoch höchstens 20 % des Gesamtauf-tragswertes des Nettobestellwertes zu verlangen. Im Falle Höherer Gewalt auf Seiten des Lieferanten (insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen udgl.) sind wir bei Lieferverzug nach unserer Wahl und bei Entfall sämtlicher Ansprüche des Lieferanten aus welchem Titel immer zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Setzung einer neuen Lieferfrist berechtigt.
§5. Lieferung, Gefahrenübergang
Die Lieferung hat grundsätzlich auf billigstem und schnellstem Wege, verzollt, frei Haus am vereinbarten Bestimmungsort abgeladen, auf Gefahr des Lieferanten zu erfolgen. Der Lieferant trägt die Gefahr der Versendung bis zur ordnungsgemäßen Übernahme der Ware an der von uns angegebenen Verwendungsstelle. Die Preis- und Leistungsgefahr geht erst mit Übernahme durch uns und Quittierung der Lieferung durch einen von uns Bevollmächtigten auf uns über. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in welchem die Auftragsdaten, das Bestelldatum und die Bestellnummer sowie der in der Bestellung verwandten Mengeneinheit aufscheinen, Frachtpapiere müssen dieselben Angaben aufweisen und mit dem Lieferschein übereinstimmen. Schäden einer Umlagerung sind vom Lieferanten zu tragen, Mehrkosten für Teillieferungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferschein muss bei der Warenübergabe zur Verfügung stehen, sei es durch Aushändigung, sei es durch erkennbare Kennzeich-nung des entsprechenden Paketes “Lieferschein innenliegend”; der Lieferschein muss bei der Öffnung des Paketes oben aufliegen; die Ware muss im Klartext beschrieben sein. Verstößt der Lieferant gegen diese Verpflichtungen, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§6. Preise, Rechnungsstellung, Zahlung, Verpackung
Die vom Lieferanten in der Auftragsbestätigung angeführten oder mit uns ausverhandelten Preise sind Festpreise einschließlich Transportversicherung und Verpackungs- sowie allfälliger Entsorgungskosten oder Beiträge zu einem Entsorgungssystem (z.B. ARA). Die Rechnung ist für jede einzelne Bestellung unter Angabe aller gesetzlicher Erfordernisse mit Angabe der Bestellzeichen zu fakturieren. Rechnungen für vereinbarte Teillieferungen werden erst bei Erfüllung der Gesamtlieferung fällig. Unsere Zahlung erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder binnen 60 Tagen netto ab ordnungsgemäßer Lieferung und nach Rechnungseingang bei uns. Verspätete Zahlungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Rechnungen berechtigen uns zum Skontoabzug. Unsere Zahlungen erfolgen vorbehaltlich der Rechnungsprüfung. Ansprüche des Lieferanten aus welchem Titel immer verjähren binnen eines Jahres ab Rechnungsfälligkeit. Wir sind berechtigt, mit Forderungen von Mutter-, Tochter-, Schwester- oder mit uns verbundenen Unternehmen gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Von uns bei der Abnahme festgestellte Mängel berechtigen uns bis zu deren Beseitigung zum Rechnungseinbehalt in angemessener Höhe. Wir behalten uns vor, etwaiges berechnetes Verpackungsmaterial zu behalten oder unter Abzug des ganzen Belastungswertes auf Kosten des Lieferanten zurück zu senden. Abnützungsgebühren erkennen wir nicht an, palettierte Lieferungen erfolgen, solange nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Poolpaletten. Der Paletteneinsatz für Poolpaletten beträgt derzeit € 9,50 / Palette. Wir entscheiden bei der Lieferung, ob wir den Einsatz leisten oder die Paletten austauschen. Der Lieferant ist verpflichtet, Verpa-ckungsmaterial der gelieferten Waren auf seine Kosten zurückzunehmen und gegebenenfalls ordnungsgemäß entsorgen oder wiederverwerten zu lassen.
§7. Aufrechnungsmöglichkeit, Scheckzahlung
Wir behalten uns ausdrücklich die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus anderen mit dem Lieferanten getätigten Geschäften sowie die Bezahlung der Rechnungen mittels Scheck, oder Wechsel zu gleichen Bedingungen vor.
§8. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung, Produkthaftung
Der Lieferant sichert im Rahmen einer eigenständigen Garantiezusage bei unserer sonstiger Schad- und Klagloshaltung ausdrück-lich zu, dass die Liefergegenstände einschließlich jedweder Verpackungen jeweils den einschlägigen auf das jeweilige Produkt und die Verpackung zur Anwendung gelangenden marktspezifischen österreichischen, bundesdeutschen und europäischen Normen, Verordnungen und Gesetzen, insbesondere sämtlichen Sicherheits- und Kennzeichnungsvorschriften (so etwa Produktsicherheits-RL samt nationalen Ausführungsgesetzen in der jeweils gültigen Fassung, REACH-VO, CE-Kennzeichnung, GS-Kennzeichnung), entsprechen und allfällige Abnahmen und Genehmigungen sowie Zertifizierungen nachweislich erfolgt sind, sowie dafür, dass die jeweiligen Produkte samt Verpackungen nicht in der RAPEX-Liste als gefährlich eingestuft sind. Dasselbe gilt für die in unserer Bestellung und in der Auftragsbestätigung des Lieferanten enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften. Ebenso steht der Lieferant dafür ein, dass Maße, Gewichte, Anfertigungen aufgrund von Zeichnungen oder Mustern dem Inhalt der Bestellung entsprechen. Soweit wir Pläne, Zeichnungen, Material und/oder Zubehör dem Lieferanten zur Verfügung stellen, ist er verpflichtet, diese auf Ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und auf ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Erhebt der Lieferant keine Einwendungen, ist er auch insoweit uneingeschränkt gewährleistungspflichtig. Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge oder optische Mängel der Verpackung statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Der Lieferant ist bei Mängelrügen durch uns verpflichtet, auf eigene Kosten mit fachkundigen eigenen Leuten unverzüglich an der Mängelfeststellung mitzuwirken. Eine weitergehende Wareneingangsprüfung bleibt vorbehalten. Andere Mängel zeigen wir dem Lieferanten unverzüglich an, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt worden sind. Der Lieferant verzichtet jedenfalls auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Waren, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, beginnt die Frist für die Mängelrüge nicht vor Beginn der Weiterverarbeitung bei uns oder unserem Abnehmer. Die Gewährleistung umfasst in allen Fällen nicht nur die reine Mängelbehebung (z.B. Ersatzlieferung, Verbesserung, Austausch), sondern haftet der Lieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit für direkte und indirekte Mangelfolgeschäden, weiters für die Kosten der Mängelfeststellung und Mängelbearbei-tung an der gelieferten Ware einschließlich jedweder Verpackung, weiters für sämtliche Kosten einer allfälligen Rückholaktion der mangelhaften Ware aus dem Markt. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab der mangelfreien Übergabe bzw. der vollständigen Leistungserbringung, mindestens jedoch eine Frist von 24 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, verjähren die Ansprüche 3 Jahre nach Ablieferung. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt bei verborgenen Mängeln erst mit dem Zeitpunkt der Offenkundigkeit des Mangels. Der Lieferant erklärt bei unserer sonstigen Schad- und Klagloshaltung durch ausdrückliche oder schlüssige Annahme unserer Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung und Leistung keine Rechte, insbesondere keine Schutz- oder Eigentumsrechte, Dritter bestehen. Bei Mängelrügen sind wir berechtigt, eine kostenlose Nachlieferung der bemängelten Ware zu verlangen oder unter Setzung einer kurzen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung gehen zu Lasten des Lieferanten. Sofern eine Lieferung nicht unserer Bestellung entspricht, erfolgt deren Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns vor, auf eine Ersatzlieferung zu verzichten oder darauf zu bestehen. Eine Ersatzlieferung darf nur aufgrund einer Ersatzbestellung stattfinden. Die gesetzlichen Mängelan-sprüche stehen uns ungekürzt zu. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Entspricht eine Leistung nicht der Bestellung, so ist ein behebbarer Mangel innerhalb von längstens 8 Kalendertagen zu beheben. Ist der Mangel rechtlich oder faktisch oder mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht behebbar, so steht es uns frei, den Vertrag aufzuheben oder, wenn dies technisch unmöglich oder wirtschaftlich untunlich ist, Preisminderung bis auf null zu verlangen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzuneh-men, ohne dass der Einwand nicht ortsüblicher oder nicht marktüblicher Preise zulässig wäre, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, insbesondere wenn der Mangel nach Ablauf von längstens 8 Kalendertagen nicht beseitigt wird oder die umgehende Behebung des Mangels für die Weiterführung unseres Betriebes oder zur Vermeidung von Pönalen angezeigt und notwendig ist. In allen Fällen sind sämtliche uns erwachsenden Mehrkosten sowie der entgangene Gewinn vom Lieferanten zu tragen. Einschränkungen jeglicher Art der für den Lieferanten aus den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften resultierenden Verpflichtungen und Obliegenheiten, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz oder vergleichbaren Rechtsvorschriften werden nicht anerkannt. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschä-den geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind; er ist verpflichtet, uns für die daraus resultierenden Haftungen schad- und klaglos zu stellen. Werden wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten- soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme von bis zu 1.000.000,00 € pro Personenschaden/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu erhalten und uns unaufgefordert eine Kopie der Polizze zur Verfügung zu stellen.
§9. Schutzrechte
Der Lieferant hält uns dafür schad- und klaglos, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, in Ländern der Europäischen Union und /oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant unabhängig von einem Verschulden verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustel-len. Urheber-, Nutzungs- und sonstige Rechte an von uns vorgegebenen oder im Laufe von Verhandlungen beigesteuerten Entwicklungsvorschlägen und –ideen stehen in unserem geistigen EIgentum.
§9a. Bildrechte – Werknutzungsrechte
Der Lieferant überträgt unwiderruflich und zeitlich und örtlich unbeschränkt an uns sämtliche Werknutzungsrechte für sämtliche derzeit bekannten und künftig geschaffenen Verwertungsarten einschließlich des Rechtes zur Nutzung in Online-Netzen, insbesondere dem Internet, für die vom Lieferanten erstellten Abbildungen (Bild- und/oder Filmmaterial in welcher Form immer) zu den von uns bezogenen Produkten. Diese Rechteübertragung umfasst auch die Bearbeitung in jeder Form und in jedem technischen Verfahren. Wir dürfen die Abbildungen insbesondere publizistisch zur Illustration und zu Werbezwecken verwenden. Der Lieferant bestätigt bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung, selbst im Besitz der für die Rechteübertragung erforderlichen Rechte zu sein. Der Lieferant verzichtet auf gesonderte Honorarzahlungen in jeglicher Form und erhebt keinerlei Ansprüche, welcher Art und aus welchem Titel auch immer, aufgrund der Rechteübertragung an sowie der vereinbarten Werknutzung durch uns.
§10. Weitergabe von Daten
Der Lieferant erteilt seine Zustimmung zur automationsunterstützten Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner aus dem Geschäftsfall entnommenen persönlichen Daten.
§11. Storno
Eine kostenlose Stornierung von Aufträgen und Bestellungen wird von uns unverzüglich vorgenommen werden. Sie gilt als rechtzeitig vorgenommen, wenn der Lieferanten binnen 7 Werktagen ab Bestellung vom Storno schriftlich verständigt wird. Sobald für das Unternehmen des Lieferanten ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt werden sollte oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet werden oder mangels Masse nicht eröffnet werden sollte, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder bei unterbliebener Verfahrenseröffnung mangels Masse sind wir zum kostenlosen Storno sämtlicher noch offener Aufträge berechtigt.
§12. Aufrechnung, Abtretung
Wir behalten uns das Recht vor, allfällige Forderungen gegen den Lieferanten mit den Verbindlichkeiten aufzurechnen. Eine Aufrechnung von Forderungen des Lieferanten gegen uns mit Verbindlichkeiten ist hingegen ausgeschlossen. Forderungen gegenüber uns dürfen wirksam nur mit unserer vorherigen Zustimmung abgetreten werden.
§13. Haftung, Verjährungsfristen
Die Haftung des Lieferanten für Schäden regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausschluss für die Haftung auch wegen leichter Fahrlässigkeit ist nicht möglich. Es gelten die gesetzlichen langen Verjährungsfristen. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist ausgeschlossen.
§14. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen gehen mit der Übernahme durch uns in unser unwiderrufliches Eigentum über, etwaige Eigentumsvorbehalte werden von uns nicht anerkannt. Der Lieferanten versichert uns gegenüber bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung, dass an den gelieferten Waren kein Eigentumsvorbehalt von dritter Seite besteht. 15. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht Dem Lieferanten ist bekannt, dass wir zum Zwecke der Qualitätssicherung nur mit ausgewählten Lieferanten zusammenarbeiten. Der Lieferant darf den Auftrag oder Teile des Auftrages nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte, insbesonde-re Unterlieferanten, weitergeben, dies bei sonstigem Verlust auf jedweden Entgeltanspruch. Die jeweils aktuellen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und sonstigen von uns verwendeten Formblätter können auch im Internet unter http:\\www.windhager.at abgerufen werden. Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder nachträglich unwirksam werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen sind von uns durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Gerichtsstand ist für beide Teile ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in der Stadt Salzburg, es gilt ausschließlich Österreichisches Sachrecht als vereinbart, dies unter Ausschluss von verweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL- Übereinkommens (BGBl. Nr. 96/1988) ist ausgeschlossen.
§15. Geistiges Eigentum
Sämtliche übermittelten Zeichnungen, Pläne, Dokumente, Daten und die darin beinhalteten nicht allgemein bekannten Informationen und technischen Details, in welcher Form auch immer, stellen schutzfähiges geistiges Eigentum von Windhager HandelsgesmbH dar und sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung benutzt werden, ohne dass damit weitergehende Rechte übertragen werden, und dürfen sämtliche übermittelten Zeichnungen, Pläne, Dokumente, Daten und die darin beinhalteten nicht allgemein bekannten Informationen ohne ausdrückliche Einwilligung von Windhager HandelsgesmbH Dritten, in welcher Weise auch immer, nicht zur Verfügung gestellt werden. Die übermittelten schutzfähigen technischen Informationen dürfen weltweit ausschließlich von Windhager HandelsgesmbH selbst oder von Windhager HandelsgesmbH beauftragten Personen zum Patent oder zum Gebrauchsmuster angemeldet oder auf sonstige Weise rechtlich geschützt werden. Bei Vertragsbeendigung sind sämtliche übermittelten Zeichnungen, Pläne, Dokumente, Daten und die darin beinhalteten nicht allgemein bekannten Informationen samt allfälligen Kopien oder Vervielfältigungen unverzüglich und unaufgefordert an Windhager HandelsgesmbH zurück zu geben. Beginn, Inhalt und Beendigung der Zusammenarbeit mit Windhager HandelsgesmbH, unterliegt der Geheimhaltungsverpflichtung. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen berechtigt Windhager HandelsgesmbH im Einzelfall zur Einhebung einer verschuldensunabhängigen und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden und sofort fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 45.000,00 €
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