WINDHAGER FASSUNG 05/2013

WINDHAGER FASSUNG 05/2013

§1. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung (abrufbar unter www.windhager.eu) gelten ausschließlich für die gesamte Vertragsabwicklung, entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen der Vertragspartner werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wen wir im Einzelfall deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Für unsere eigenen Einkäufe und Bestellungen gelten zuerst unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen und in weiterer Folge diese AGB, in weiterer Folge die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Einzelvereinbarungen, die von unseren AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und firmenmäßigen Fertigung.


§2. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Treten nach Bestellung des Vertragspartners von uns nicht beeinflussbare Preissteigerungen oder (kollektivvertragliche) Lohnerhöhungen ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Preise ohne Vorankündigung entsprechend zu erhöhen. Unsere Preise sind Netto-Preise, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen, die UID-Nummer des Vertragspartners ist uns bei der Bestellung bekannt zu geben.

2. Bei Waren, die wir von dritten Lieferanten für den Vertragspartner abrufen oder zukaufen, gelten die Mengentoleranzen des betreffenden Lieferanten, üblicher Weise 5%. Es gilt eine Liefervollständigkeitsquote von 95% als vereinbart, Mängelrügen wegen Minderlieferungen bis 5% sind ausgeschlossen.

3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder Innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Bezahlung durch Wechsel oder Scheck erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer ausdrücklich schriftlichen Zustimmung, berechtigt zu keinem Skonto und verlängert den Fälligkeitszeitpunkt der Rechnungen nicht.

4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt. Für Gegenforderungen steht dem Vertragspartner kein Zurückbehaltungsrecht zu.

5. Ungewidmete Zahlungen des Vertragspartners werden auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital angerechnet. Haften mehrere Forderungen gegenüber dem Vertragspartner unberechtigt aus, steht es uns frei, auf welche der offenen Posten wir eingehende Zahlungen anrechnen.

§3. Lieferung

1. Unsere Lieferfristen gelten freibleibend. Kann ein vereinbarter Liefertermin von uns nicht eingehalten werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns schriftlich eine Nachfrist von zumindest 4 Wochen zu setzen, ein Vertragsrücktritt ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Wird die Lieferung von uns binnen der gesetzten Nachfrist vorgenommen, gilt die Erfüllung des Auftrages als fristgerecht erbracht. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner erst zu, wenn der Auftrag trotz qualifizierter Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen von uns nicht erfüllt werden kann. Für Verzögerungen bei uns oder unseren Sublieferanten aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben, Feuersbrünste, oder wegen Atomunfällen, Kriegen, Terrorakten, Aufständen, Aussperrungen oder Streiks, behördlicher Eingriffe oder Rohstoff- oder Energieknappheit, haften wir nicht. Wir werden den Vertragspartner von solchen Ereignissen umgehend informieren. Nachfristen können vom Vertragspartner erst nach Wegfall dieser Ereignisse gesetzt werden, bis dahin ruhen unsere Lieferverpflichtungen, Fristen werden gehemmt. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Lieferung aus den genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer eigenen Lieferverpflichtung gegenüber dem Vertragspartnerfrei frei, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

2. Wir sind zur vorzeitigen Lieferung abweichend vom vereinbarten Liefertermin berechtigt Der Vertragspartner ist zur Abnahme der Ware auch vor dem vereinbarten Liefertermin verpflichtet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Vertragspartner auch zur Annahme von Teillieferungen verpflichtet.

3. Geraten wir aus anderen Gründen schuldhaft in Lieferverzug, wird die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird der Schadenersatzanspruch des Vertragspartners mit dem Bestellwert der Lieferung begrenzt.

4. Mangels anderslautender Vereinbarung gelten Lieferungen ab Werk als vereinbart. Die Gefahr der zufälligen Beschädigung oder des Unterganges der Lieferung geht bereits mit Bereitstellung zur Abholung, längstens mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Vertragspartner über. Auf Wunsch des Vertragspartners werden wir die Lieferung für den Transport auf Kosten des Bestellers versichern. Die Verpackungskosten trägt der Vertragspartner

5. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen vom Vertragspartner zu verlangen. Diesfalls geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Beschädigung oder Verschlechterung der Waren mit dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§4. Mängel – Gewährleistung — Schadenersatz

1. Offenkundige Mängel an der Ware oder Verpackung, welcher Art auch immer, müssen unverzüglich am Tage der Lieferung nach Empfang der Ware eingeschrieben oder fernschriftlich detailliert gerügt werden, andernfalls die Mängel als genehmigt gelten. Der Vertragspartner ist zur Untersuchung der Ware und zur Stichprobennahme verpflichtet. Verborgene Mängel sind längstens binnen 5 Werktagen nach Empfang der Ware eingeschrieben oder fernschriftlich detailliert zu rügen, andernfalls die Mängel als genehmigt gelten. Bei Direktbelieferungen des Vertragspartners durch Dritte (Sublieferanten oder Zulieferer) im Zuge eines Streckengeschäftes trifft uns keinerlei Prüfpflicht der Ware und treten wir allfällige Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes zur direkten Geltendmachung an den Vertragspartner ab, der sich direkt und ausschließlich an den Dritten zu wenden hat und werden wir von eigenen Ansprüchen freigestellt.

2. Bei von uns zu vertretenden Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbehebung oder zum Austausch der Ware und zur Ersatzlieferung berechtigt. Hierfür ist uns eine angemessene, Frist von zumindest 4 Wochen einzuräumen. Sofern wir zur Mängelbehebung oder Ersatzlieferung innerhalb der Nachfrist nicht bereit oder nicht in der Lage sind, ist der Vertragspartner berechtigt, Preisminderung geltend zu machen, oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.

3. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in der Qualität, Farbe, Breite, Länge, der Ausstattung oder des Designs der Ware stellen keinen Mangel dar und begründen daher auch keinen Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch.

4. Allfällige Ersatzansprüche des Vertragspartners uns gegenüber sowie gegenüber Leuten, für die wir zu haften haben, sind mit dem Nettobestellwert der mangelhaften (Teil-) Lieferung, maximal mit der Deckungshöchstsumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung, begrenzt, der Ersatz darüber hinausgehender Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen immer, ist ausgeschlossen. Wir haften keinesfalls für Mangelfolgeschäden, Drittschäden oder für entgangenen Gewinn oder sonstige, Vermögensschäden des Vertragspartners. Im Rahmen der vorstehenden Haftungsbegrenzung haften wir nur für solche Schäden, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

§5. Zahlungsverzug

1. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles gerät der Vertragspartner in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung oder Benachrichtigung bedarf. Bei Zahlungsverzug gelten 12% Verzugszinsen per anno als vereinbart, ebenso der Ersatz anwaltlicher Inkassokosten, Mahnspesen und Betreibungskosten für die außergerichtliche Forderungsbetreibung. Gerät bei zulässig vereinbarter Ratenzahlung der Vertragspartner auch nur mit einer vereinbarten Teilzahlung in Verzug, wird die gesamte noch aushaftende Restforderung sofort fällig (Terminverlust) und können wir auch die Vorauserfüllung (Akontoleistung, Vorauskasse) aller unsererseits noch nicht ausgelieferten Bestellungen verlangen. Sofern diesem Verlangen nicht entsprochen wird, sind wir berechtigt unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2. Vor gänzlicher Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und Kosten sind wir zu keiner weiteren Lieferung an den Vertragspartner verpflichtet. Ist der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine solche Verschlechterung ein, dass die termingerechte Zahlung weiterer Lieferungen gefährdet erscheint, können wir uns auf die Unsicherheitseinrede berufen und für noch aushaftende Lieferungen Vorauskasse verlangen Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, Lieferungen nur per Nachnahme durchzuführen. Die daraus resultierenden Kosten trägt der Vertragspartner. Mangels Leistung einer Vorauszahlung können wir von allen unerfüllten Lieferungen und Verträgen mit dem Vertragspartner zurücktreten.

3. Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag wegen Vermögensverschlechterung des Vertragspartners sind wir berechtigt, eine pauschale Stornogebühr in Höhe von 30 % des Bruttofakturenwertes als pauschalierten Schadenersatz zu fordern. Diese Stornogebühr (Konventionalstrafe) unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

§6. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an unseren Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußert werden dürfen, bis zur vollständigen Bezahlung der Ansprüche ausdrücklich vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Im Falle der Verarbeitung oder Vermengung gelieferter Waren mit in Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des eigenen Fakturenwertes zum Fakturengesamtwert der neuen verarbeiteten oder vermengten Sache. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt an uns in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unter Setzung von Buchvermerken ab. Im Falle der Weiterveräußerung an Zwischenhändler ist zusätzlich zum Buchvermerk der Zwischenhändler von unserem Eigentumsvorbehalt bei unserer sonstigen Schad- und Klagloshaltung zu informieren. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt, unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

2. Bei Rücknahme unserer Waren ist der Vertragspartner verpflichtet, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszugeben. Zum Zwecke der Rückholung sind wir dazu berechtigt, selbst oder durch von uns beauftragte Dritte die Geschäftslokale, Lager oder sonstigen Betriebsräumlichkeiten des Vertragspartners zu betreten. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktrift vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt Wir sind nach Rücknahme der Waren zu deren jederzeitiger freihändigen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

3. Alle Lieferungen von Vertragspartnern an uns gehen mit der Übernahme durch uns in unser unwiderrufliches Eigentum über, etwaige Eigentumsvorbehalte von dritter Seite werden von uns nicht anerkannt. Der Vertragspartner versichert uns gegenüber bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung, dass an den an uns gelieferten Waren kein Eigentumsvorbehalt von dritter Seite besteht.

4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Falle des Schadenseintrittes gilt die Versicherungsleistung bis zur Höhe unserer offenen Forderung an uns abgetreten. Der Vertragspartner ist im Falle des Schadenseintrittes verpflichtet, den Versicherer unverzüglich von der erfolgten Abtretung an uns in Kenntnis zu setzen.

5. Bei gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Pfändung, im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte an der Ware geltend machen können.

§7. Bildrechte

1. Wir erteilen dem Vertragspartner am Bildmaterial der von uns bezogenen Produkte und Artikel bis auf Widerruf, längstens jedoch bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung aus welchem Grunde immer, das vorerst unentgeltliche Benutzungsrecht an dem von uns zur Verfügung gestellten Bildmaterial hinsichtlich der von uns gekauften Produkte und von uns bezogenen Artikel, einschließlich des Rechtes zur Nutzung des Bildmaterials in Online-Netzen, insbesondere dem Internet. Der Vertragspartner darf bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung, das Bildmaterial selbst oder durch Dritte nur zum Vertrieb und/oder zur sachlich korrekten Bewerbung unserer Produkte und Artikel verwenden. Diese Berechtigung geht auf eigene Kunden oder Geschäftspartner des Vertragspartners nicht automatisch über. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, unsere vorherige schriftliche Zustimmung einzuholen, wenn das Bildmaterial zum Vertrieb, zur Bewerbung und Veranschaulichung an dritte natürliche oder juristische Personen weitergegeben werden soll. Der Vertragspartner verpflichtet sich dazu, uns unaufgefordert die eigenen Kunden und Geschäftspartner mit vollständiger Firmenbezeichnung und Geschäftsadresse bekannt zu geben, wenn unser Bildmaterial von Kunden oder Geschäftspartnern des Vertragspartners verwendet werden soll.

2. Die Verwendung anderer als von uns zur Verfügung gestellter Bildmaterialien im Zusammenhang mit unseren Produkten und Artikeln ist verboten. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen gilt eine verschuldensunabhängige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,– pro Anlassfall als vereinbart und behalten wir uns die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches ausdrücklich vor. Mit Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner, aus welchem Grunde immer, erlischt jedwedes Benutzungsrecht am Bildmaterial. Bei Zuwiderhandeln gilt eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe, die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, in Höhe von € 5.000,– pro Anlassfall als vereinbart.

§8. Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB sowie aus allen darauf beruhenden Verträgen und Rechtsbeziehungen unterliegen der ausschließlichen österreichischen Gerichtsbarkeit, es wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg als Gerichtsstand vereinbart. Wir behalten uns vor, den Vertragspartner an einem anderen Wahlgerichtsstand zu verklagen. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes als vereinbart. Erfüllungsort und Zahlungsort für beide Teile ist ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens in Thalgau/Österreich.

Thalgau, im Mai 2013